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Wohnmobilvermietung Hockenheim
Annika Graf
Neugärtenring 98
68766 Hockenheim
Deutschland

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AGB der Wohnmobilvermietung Hockenheim
www.piratenflotte.de

1. Vertragsinhalt

Gegenstand des Vertrags ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Fahrzeugs. Der Mieter gestaltet die Nutzung des angemieteten Fahrzeugs eigenverantwortlich. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet.

2. Mindestalter, Führerschein, berechtigte Fahrer

2.1 Voraussetzung für die Anmietung und das Führen des Fahrzeuges ist ein Mindestalter von 21 Jahren. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen beträgt das Mindestalter 25 Jahre. Sowohl Mieter als auch sämtliche Fahrer müssen seit mindestens drei Jahren im Besitz einer zum Führen des angemieteten Fahrzeugs erforderlichen, im Inland gültigen Fahrerlaubnis sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben und für das Führen dieser Fahrzeuge ein dementsprechender Führerschein erforderlich ist. Besitzer eines Führerscheins der Kl. B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der technisch zulässigen Gesamtmasse des vom Mieter angemieteten Fahrzeugs zu halten.

2.2 Vor Übergabe des Fahrzeugs müssen Mieter und sämtliche weitere Fahrer jeweils ihren Führerschein und einen gültigen Personalausweis/Reisepass vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorlage eines internationalen Führerscheins (z.B. Nichtangehörige von EU-Mitgliedsstaaten) vom Vermieter oder von offiziellen Behörden des Landes verlangt werden kann. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann bei Anmietung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Fahrzeug als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen.

2.3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den bei Anmietung genannten Personen geführt werden.

2.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschriften aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter bekannt zu geben. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

3. Mietpreis, Versicherungen

3.1 Der Mietpreis setzt sich zusammen aus dem Basismietpreis und einer bei jeder Anmietung anfallenden Service-Pauschale. Die Höhe des Basismietpreises sowie der Service-Pauschale sind den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preislisten zu entnehmen.

3.2 Der Basismietpreis beinhaltet neben der Einräumung des Gebrauchs des angemieteten Fahrzeugs: Teilkaskoschutz mit einem Selbstbehalt von maximal € 1.000,00 und Vollkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von € 1.000,00 je Schadensfall, Elementarschäden (Naturgewalten, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung) mit einer Selbstbeteiligung von € 1.500,00 je Schadenfall.  Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit einer Deckung in Höhe von € 100 Mio. für Sach- und Vermögensschäden sowie max.€ 12 Mio. je geschädigte Person, Schutzbriefleistungen, ggf. während der Mietzeit anfallende Wartungsreparaturen, soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind. Kraftstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Geltungsbereich ist die EU und Andorra, England, Gibraltar, Island, Isle of Man, Kanalinseln, Liechtenstein, San Marino, Monaco, Nordirland, Norwegen, Schottland, Schweiz, Vatikanstadt, Wales. Schäden, die aufgrund von Fahrten in Länder des ehemaligen Ostblocks sowie des ehemaligen Jugoslawiens (soweit nicht EU- Mitglied) sind nicht versichert. Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Mieters, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. Wagenpapiere dürfen bei Verlassen des Fahrzeugs nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.

Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Versicherung von Selbstfahrervermietfahrzeugen auch gegen Veruntreuung (AVB-VVS-01.01.2019) der ERGO bzw. R & V Versicherung.

3.3 Der Basismietpreis wird als Tagespreis je angefangene 24 Stunden berechnet. (Ein Miettag hat 24 Stunden)

3.4 Mietpreise gelten stets ab Station bis zur Rücknahme durch die Station. Einwegmieten sind nicht möglich.

4.Buchung, Rücktritt und Umbuchung

4.1 Soweit die Parteien keine anderweitige Regelung getroffen haben, bezieht sich der Mietvertrag auf die gewählte Fahrzeuggruppe, nicht dagegen auf einen bestimmten Fahrzeugtyp oder einen bestimmten Grundriss. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Mieter auf ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug umzubuchen.

4.2 Der Mieter erhält zunächst ein Angebot mit garantierter Fahrzeugbereitstellung. Sofern nicht anders im Angebot verwiesen, hat er daraufhin innerhalb von 3 Tagen eine Anzahlung von 30 % des Gesamtmietbetrages, an den Vermieter zu leisten. Mit fristgerechtem Eingang der Anzahlung beim Vermieter ist die Reservierung für beide Seiten verbindlich.

4.3 Verlangt der Mieter die Stornierung des Vertrages, werden folgende Stornogebühren zur Zahlung an den Vermieter fällig:

Bis zu 60 Tage vor Reiseantritt fallen keine Gebühren an. Ab dem 59. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Mietpreises; Ab dem 14. – 0. Tag 100 % des Mietpreises; Der Mieter hat den Rücktritt vom Vertrag gegenüber dem Vermieter schriftlich oder elektronisch zuzusenden.

4.4 Der Mieter kann bis spätestens 30 Tage vor dem ursprünglich vereinbarten Mietbeginn, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind, einmalig ein Fahrzeug aus einer anderen Fahrzeuggruppe wählen, wenn sich dadurch die Gesamtmiete nicht reduziert. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 50,00 pro Umbuchung berechnet. Spätere Umbuchungen sind nicht möglich.

Der Mieter hat jedoch die Möglichkeit zur Stornierung und anschließender Neubuchung. Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht.

5. Zahlungsbedingungen

Nach Abschluss der Buchung muss der vollständige Mietpreis bis spätestens 7 Tage vor Mietbeginn beim Vermieter gebührenfrei für den Empfänger eingegangen sein. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 15 Tage bis zum Anmietdatum) ist der komplette Mietpreis mit Abschluss des Buchungsvorgangs sofort zur Zahlung fällig.

6. Kaution

6.1 Bei jeder Anmietung ist eine Kaution in Höhe von € 1.000,- bei der Wohnmobilvermietung Hockenheim „Piratenflotte“ zu hinterlegen. Diese kann per Überweisung oder in bar bezahlt werden. Nach Rückgabe des Campers werden eventuelle Schäden mit der Kaution verrechnet und die Differenz nach Schadensabwicklung zurückgezahlt. Gibt es keine Schäden erhält der Mieter/Nutzer die Kaution innerhalb von 14 Tagen komplett zurück.

6.2 Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn neben einer im Voraus zu bezahlenden Miete die vereinbarte Kaution bezahlt ist. Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.

7. Übergabe, Rücknahme

7.1 Das angemietete Fahrzeug wird dem Mieter in vertragsgemäßen Zustand übergeben. Der Fahrzeugzustand wird sowohl bei Übergabe als auch bei Rücknahme durch die Parteien protokolliert und im Protokoll durch Unterschrift bestätigt. Das Fahrzeugübergabeprotokoll ist Vertragsbestandteil.

7.2 Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeug-Einweisung durch den Vermieter/Stationsmitarbeiter teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Vom Mieter zu vertretenden Verzögerungen bei der Übergabe gehen zu dessen Lasten.

7.3 Steht aus der gebuchten Fahrzeuggruppe kein Fahrzeug zur Verfügung oder kann das individuell gebuchte Fahrzeug vom Vermieter nicht bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.

7.4 Die Übergabe erfolgt von Montag bis Freitag zw. 14-17 Uhr. Die Rückgabe erfolgt von Montag bis Freitag von 9-11 Uhr. Es gelten die im Mietvertrag eingetragenen Zeiten als vereinbart. An Samstagen erfolgen Übergaben und Rücknahmen nur nach vorheriger Vereinbarung. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden.

7.5 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit in vertragsgerechtem Zustand am vereinbarten Ort und zu den unter Ziff. 7.4 genannten Zeiten zurückzugeben und die Rückgabe mit dem Vermieter/ Stationsmitarbeiter durchzuführen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig gereinigt (innen und außen) an den Vermieter zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, so hat er dem Vermieter die durch die Reinigung entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Vermieter kann einen entsprechenden Geldbetrag von der geleisteten Kaution einbehalten.

  • Außenreinigung: € 35,-
  • Innenreinigung: € 90,-
  • Toilettenkassette nicht entleert und nicht gereinigt: € 105,-
  • Grauwassertank/Abwassertank nicht entleert: € 35,-

Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt.

7.6 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde den Preis lt. aktueller Preisliste, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugrückgabe geltend macht, trägt der Mieter. Der Vermieter widerspricht im Falle der verspäteten Rückgabe einer Fortsetzung des Mietverhältnisses.

7.7 Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Fahrzeugrückgabe erfolgen nicht. Gelingt es dem Vermieter das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, wird die eingegangene Miete aus dieser Vermietung, unter Berücksichtigung einer Servicepauschale in Höhe lt. aktueller Preisliste, auf den Mietpreis angerechnet.

7.8 Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls fällt zusätzlich zu den Kosten für die Tankfüllung eine Betankungsaufwandspauschale von € 25,00 brutto zzgl. des Betrags der Tankrechnung/Befüllung an.

8. Rauchverbot / Mitnahme von Tieren

Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach Absprache und Zustimmung des Vermieters gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstanden sind, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.

9. Mängelanzeige

9.1 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen.

9.2 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen des Vermieters hat der Mieter innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme des Fahrzeuges beim Vermieter schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.

10. Verhalten bei Unfällen

10.1 Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder einem sonstigen Schaden, hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

10.2 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Vorfall unverzüglich vorab anzuzeigen.

10.3 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter – gleich aus welchem Grunde – die Erstellung des Berichts und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter insoweit zum Schadensausgleich verpflichtet. Zur Erstellung des Berichts ist das bei den Fahrzeugpapieren befindliche Formular zu verwenden und vollständig auszufüllen. Es muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Unfallbericht muss dem Vermieter spätestens bei der Fahrzeugrückgabe im Original, vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden.

11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug

11.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 150,- ohne weiteres, größere Reparaturen nur nach Zustimmung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.

11.2 Verauslagte Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Ziff. 14), vom Vermieter erstattet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.

11.3 Stellt der Mieter einen Mangel am Fahrzeug fest und unterlässt er die Durchführung einer an sich erforderlichen Reparatur, hat der Mieter den Vermieter den Mangel dennoch unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.

11.4 Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Reisemobil einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.

11.5 Wird das Reisemobil durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erklärt sich der Vermieter auf Wunsch des Mieters dennoch bereit ein Ersatzfahrzeug zu stellen, kann er dem Mieter die anfallenden Transferkosten in Rechnung stellen.

12. Verbotene Nutzung, Sorgfalts- und Obhutspflichten

12.1 Der Mieter ist nur zur üblichen Nutzung des Fahrzeuges berechtigt. Darunter fällt insbesondere nicht die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Festivals, Open-Air-Konzerte und Fahrzeugtests, die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen sowie das Befahren von ungesichertem Gelände, die Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Eine Untervermietung ist dem Mieter/Nutzer untersagt.

12.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Ladungsgut ist ordnungsgemäß zu sichern. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten, insbesondere die Zuladung des Fahrzeugs sowie dessen Fahrradträger. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck, ist zu überwachen und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

13. Auslandsfahrten

13.1 Es dürfen nur die Länder bereist werden, die entsprechend der Einreisebestimmungen Ihres Mietvertrages genehmigt sind. Fahrten außerhalb der genehmigten Länder bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

14. Haftung, Teil/Vollkaskoschutz

14.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.

14.2 Zwischen den Vertragspartnern ist eine Haftungsfreistellung im Umfang einer Kfz-Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 1.000,- (Teilkasko) / € 1.000,- (Vollkasko) vereinbart. Die Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. Der Mieter haftet gleichfalls für Schäden dann, wenn er:

a) die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters gem. Ziff. 10 nicht fristgemäß oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt.
b) oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen, bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadens beeinträchtigt wurden und der Pflichtverstoß weder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

15. Sonstiges/Anhänge/Verweise/Zusatzbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen siehe gesondertes Dokument!

WICHTIG: Bei der Rückgabe des Fahrzeugs muss dieses immer „sorgfältig gereinigt“ sein und die Toilettenreinigung (Box und Toilette) ist immer vom MIETER durchzuführen.

Was ist unter „sorgfältig gereinigt“ zu verstehen? Das Fahrzeug muss vom Nutzer komplett sauber und ohne Rückstände gereinigt sein. Es darf sich kein Müll mehr im Fahrzeug befinden. Der Kühlschrank / die Kühlbox, die Spüle und der Herd müssen ausgewischt sein. Polsterverschmutzungen (Sitze/Sitzbank, Matratzen) und sonstige Verschmutzungen müssen behoben sein.

Was ist mit Haustieren? Haustiere müssen bei der Buchung zwingend mit angegeben werden und dürfen nur mit dem Einverständnis des Vermieters befördert werden.

WICHTIG: Sämtliche Tierhaare oder andere Hinterlassenschaften müssen vom Mieter/Nutzer vor Rückgabe komplett entfernt sein (Allergiker). Ansonsten muss eine zusätzliche Gebühr (€ 100,-) bei Rückgabe des Fahrzeugs nachbezahlt werden

WICHTIG: Die Kaution von € 1.000,- ist auch zu leisten / zu hinterlegen, wenn ein Urlaubsschutzpaket oder eine andere Kautionsversicherung abgeschlossen wird.

Die Mindestmietdauer beträgt 3 Tage, in der Hauptsaison 6 Tage. Ausnahme: Kurzfristige Buchungslücken

 

Steinschläge (Scheibe):

Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert, sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko € 1.000,-) trägt der Mieter.

Reifenschäden:

Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden.

Markise:

Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag weit übersteigen und gehen zu Lasten der Mieter/Nutzer!

Wassersystem:

Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks:

Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen.

Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden.

Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug

(PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

Weitere Pflichten des Mieters:

Bei Fahrzeugausfall muss sich der Mieter um die Schadensbehebung kümmern. Der Vermieter ist unverzüglich zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Es besteht eine Rückbringverpflichtung des Mieters. D.h. das Fahrzeug muss vom Mieter – soweit nicht anders vereinbart – immer zum Übergabestandort zurückgebracht werden. Die Schutzbriefversicherung (Notrufnummer) ist zu nutzen. Leistungen der Schutzbriefversicherung können in Abstimmung mit dem Schutzbriefversicherer in Anspruch genommen werden (z.B. Hotelübernachtungen, Ersatzfahrzeug (PKW)).

Bei sonstigen Mängeln, welche während der Mietzeit auftreten (z.B. Ausfall Heizung, Toilette, Wasserpumpe usw.) hat der Mieter eine Mitwirkungspflicht: Eine Wohnmobil-/Caravan-Fachbetrieb ist nach Möglichkeit aufzusuchen, um den Mangel zu beheben. Eine Abstimmung mit dem Vermieter ist zwingend erforderlich.

Die Kosten der Reparatur werden dem Mieter bei vorheriger Abstimmung nach Rückkehr komplett erstattet.

WICHTIG: Im Falle auftretender Mängel – während der Urlaubsreise – entstehen keine Schadenersatzansprüche des Mieters

Bitte beachten: Bei Benutzung von Fähren oder Autozügen ist eine spezielle Versicherung durch den MIETER abzuschließen (Autozug- bzw. Fährversicherung). Sofern diese Versicherung nicht abgeschlossen wird, sind sämtliche Kosten eines Unfalls oder Totalverlust des Fahrzeugs durch, z.B. Untergang vom MIETER zu tragen.

Kurzfristig vor Übergabe an den Nutzer aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel, welche nicht die Fahrtüchtigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen, sind wie folgt zu regeln:

a) Entweder der Mieter übernimmt das Fahrzeug z.B. einen Tag später. In diesem Fall Rückerstattung 1 Tag
b) Oder: Falls der Nutzer trotz des Mangels die Reise sofort antreten möchte, ist dieser verpflichtet während des Mietzeitraums das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt (Achtung: Fiat – Garantieanspruch beachten) reparieren zu lassen. Dauert die Reparatur länger als 5 Stunden, bekommt der Nutzer einen Tagessatz ersetzt.

 

Haftung des Vermieters

Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Als vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne gelten Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Insbesondere werden auch die Rechte des Mieters nach §§ 536 Abs. 1 und 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. § 536d BGB bleibt unberührt.

Stand 09.2022